Die Audion GmbH ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert. Unser Anliegen als Audion ist es, allen Nutzern von Musikaufnahmen die Einholung von Lizenzen bei einer Vielzahl von Musiklabels zu erleichtern und das mit rund 90% des Weltrepertoires.
Audion GmbH ist Ihr Ansprechpartner, denn Sie haben als Nutzer somit die Möglichkeit, die notwendigen Musikrechte als Rechtebündel bei der Audion GmbH auf einfachem Weg zu erwerben. Es bleibt Ihnen immer die Wahl die Musikrechte direkt bei den einzelnen Rechteinhabern einzuholen.
SHORTCUTS - Simulcastinglizenz
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Wer: Sendeunternehmen
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Was: (Inter-)nationale Lizenz
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Videocliplizenz
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Wer: Sendeunternehmen
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Was: Web- und Simulcasting
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Überspiellizenz
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Wer: Firmen
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Was: Überspielen von Musik
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Beschallerlizenz
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Wer: Firmen und Privatpersonen
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Was: Hintergrundmusik
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Image-Videolizenz
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Wer: Firmen
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Was: Musik in Image-Videos
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Podcastlizenz
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Wer: Firmen und Privatpersonen
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Was: Musikalischer Podcast
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
SHORTCUTS - Hörprobenlizenz
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Wer: Firmen und Privatpersonen
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Was: Hörproben auf Websites
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Von: Audion/(SUISA/Swissperform)
über uns
Die Audion GmbH ist eine unabhängige Rechteagentur, die bestimmte Nutzungen von Aufnahmen vermittelt und lizenziert.
Wir beschränken uns gezielt auf Nischen, wo Sie als Nutzer vor der grossen administrativen Herausforderung stehen, die notwendigen Lizenzen von einer Vielzahl von Musiklabels einzuholen.
Audion GmbH ist Ihr Ansprechpartner, denn Sie haben als Nutzer die Möglichkeit, die notwendigen Rechte als Rechtebündel bei der Audion GmbH auf einfachem Weg zu erwerben. Daneben bleibt Ihnen selbstverständlich auch die Wahl die notwendigen Rechte direkt bei den einzelnen Rechteinhabern einzuholen.
Als Nutzer haben Sie also die Wahl, die notwendigen Rechte direkt bei den einzelnen Rechteinhabern zu erwerben oder aber als Rechtebündel bei der Audion GmbH.
Die Abgrenzung von Rechten, welche von Verwertungsgesellschaften erworben werden können und solchen, welche von den Tonträgerherstellern zu erwerben sind, ist im Bereich der modernen Medien oft schwierig. Dies gilt vor allem für Veranstalter von Webradios und Web-TV sowie sogenannten Beschallern, welche bspw. Warenhäuser mit individuellen Musikprogrammen versorgen. Hier informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Musiknutzung.
Im Vordergrund stehen dabei folgende Nutzungsarten:
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Webcasting und Simulcasting für Webradio und Web-TV, soweit die entsprechenden Rechte nicht durch die heimischen Verwertungsgesellschaften lizenziert werden. Dazu gehört u.a. auch die Möglichkeit, per Webradio ins Ausland zu senden oder musikalische Podcasts anzubieten.
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Sport- und Tanzverbände, deren Mitglieder CDs oder Playlists für ihre Sportaktivitäten zusammenstellen
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Nicht-privates Kopieren und Überspielen von funktioneller Musik, wie sie bspw. Beschaller für die Hintergrundmusik von Boutiquen oder das Gastgewerbe vornehmen.
lizenzgebende
Universal Music Switzerland GmbH
Sony Music Ent. Switzerland GmbH
Warner Music Switzerland AG
Bakara Music
Brambus Records & Verlag AG
Claves Records SA
Chlyklass Records
Disques VDE-GALLO
FM Music Group GmbH - FarMore Rec.
Gadget Records AG
Gotthard Music
Grüezi Music AG
HitMill AG
Licenscom GmbH
Mouthwatering Records
Musikvertrieb AG
NiRo Music
NoHook GmbH
Phonag Records AG
Pick-Records / Edition Melodie GmbH
Reader's Digest AG
R-Tunes
SOUND SERVICE WIGRA AG
Star Productions GmbH
Starworld Entertainment GmbH
TCB Music SA
Tonstudio Amos AG
Tudor Recording AG
Turicaphon AG
Two Gentlemen SA
Viteka Music AG
Zytglogge Verlag
ZYX Music AG
webcasting
Von reinem Webradio oder Webcasting spricht man, wenn ein Programm einzig im Internet übertragen wird und die Hörerinnen und Hörer keinen Einfluss auf die Programmauswahl haben. Sobald interaktive Elemente ins Spiel kommen, handelt es sich um "Streaming on demand", wo es um das Recht des Zugänglichmachens (auch "online-Recht" genannt) geht.
Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an Webradiobetreiber, die für ihre Sendungen im Handel erhältliche Tonträger (im Sinne von Musikaufnahmen) verwenden. An diesen Tonträgern bzw. Musikaufnahmen sind Urheber (insbesondere Komponisten, Liedtextautoren), Interpreten (Musiker, Sänger, Band) und Tonträgerhersteller (Labels) berechtigt.
Sofern es sich um ein Webradio handelt, das unter die Bestimmungen des RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) fällt, räumen die SUISA und die SWISSPERFORM in einem gemeinsamen Tarif (GT S) das Wahrnehmbarmachungsrecht sowie das damit benötigte Überspielrecht der Urheber, Interpreten und Produzenten an ihren musikalischen Werken und Leistungen ein.
Nicht unter das RTVG fallen Webradios von geringer publizistischer Tragweite (Art. 1 Abs. 2 RTVG), welche gemäss den Bestimmungen der RTVV (Art. 1 Abs. 1 RTVV - Radio- und Fernsehverordnung) bspw. von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können. Inhaltlich gelten Angebote, die sich auf eine redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe beschränken und weder Werbung noch Sponsoring enthalten, ebenfalls als von geringer publizistischer Reichweite. Der Geltungsbereich des Tarifs (GT S) ist auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein begrenzt.
Kleine Webradio Betreiber: Falls es sich um ein „Hobby-Webradio“ handelt (= Webradio mit geringer publizistischer Tragweite, das nicht dem RTVG untersteht), umfasst der gemeinsame Tarif GT S lediglich das Recht der Wahrnehmbarmachung sowie das Überspielrecht der Urheber. Wenn Sie Lizenzierungslücken vermeiden wollen, verlangen Sie bitte den Fragebogen für Webradios.
Kein Geoblocking: Falls ein Webradio sein Angebot nicht mittels Geoblocking auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein einschränken will, müssen Wahrnehmbarmachungs- und Überspielrechte individuell eingeholt werden. In diesem Fall verlangen Sie bitte ebenfalls den Fragebogen für Webradios.
Für die Abgeltung des gemeinsamen Tarifs GT S ist nur die SUISA zu kontaktieren (www.SUISA.ch), da sie auch Inkassostelle für die SWISSPERFORM ist.
simulcasting
Unter Simulcasting wird das zeitgleiche und unveränderte Wahrnehmbarmachen des Radio- oder Fernsehprogramms im Internet verstanden. Die nachfolgenden Ausführungen richten sich somit an Sendeanstalten, insbesondere an die Radiostationen, die für ihre Sendungen im Handel erhältliche Tonträger
(im Sinne von Musikaufnahmen) verwenden.
Im gemeinsamen Sendetarif (GT S) der SUISA/SWISSPERFORM wird den Sendeanstalten das Recht der Urheber, Interpreten und Produzenten an musikalischen Werken und Leistungen auch zur zeitgleichen und unveränderten Wahrnehmbarmachung der Sendungen im Internet eingeräumt. Der Geltungsbereich des Tarifs (GT S) ist aber auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein begrenzt.
Falls Sendeanstalten das Simulcasting nicht mittels Geoblocking auf die Schweiz und Liechtenstein beschränken, besteht für ihre im Ausland empfangbaren Sendungen im Internet eine Lizenzierungslücke, welche durch die Audion GmbH gedeckt werden kann.
Audion GmbH ist bezüglich Simulcasting der Ansprechpartner für Sendeanstalten.
videoclips
Bei der Verwendung von Musik und Musikvideoclips erfordert der Betrieb eines Senders nebst den Rechteeinräumungen der Urheber, Interpreten und Tonträgerproduzenten musikalischer Werke und Leistungen, welche unter „Webradios“ bereits beschrieben wurden, zusätzlich die Einräumung des Überspiel- und Wahrnehmbarmachungsrechts der Bild-Urheber.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf musikalische Darbietungen von Musikaufnahmen (auf Tonträgern) und Musikvideoclips (auf Tonbildträgern).
An den im Handel erhältlichen Tonträgern gibt es folgende Rechteinhaber:
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Urheber (insbesondere Komponisten, Liedtextautoren)
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Interpreten (Musiker, Sänger, Band)
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Tonträgerhersteller (Labels)
An den Musikvideoclips (Tonbildträger) gibt es folgende Rechteinhaber:
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Urheber (insbesondere Regisseur, Drehbuchautor)
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Interpreten (Schauspieler, Musiker, Sänger, Band)
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Tonbildträgerhersteller (Labels, Filmproduzenten)
Die SUISA und die SWISSPERFORM räumen im gemeinsamen Tarif (GT S) auch das Wahrnehmbarmachungsrecht sowie das damit benötigte Überspielrecht der Schauspieler und Tonbildträger-Produzenten ein, sofern es sich um ein Web-TV handelt, das unter die Bestimmungen des RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) fällt. Nicht unter das RTVG fallen Web-TVs von geringer publizistischer Tragweite (Art. 1 Abs. 2 RTVG), welche gemäss den Bestimmungen der RTVV (Art. 1 Abs. 1 RTVV - Radio- und Fernsehverordnung), von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können. Der Geltungsbereich des Tarifs (GT S) ist auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein begrenzt.
Wichtig: Bei der Verwendung von Musikvideoclips ist die Audion GmbH Ihr erster Ansprechpartner. Dies gilt auch für „Hobby-Web-TV-Sender“ (= Web-TVs mit geringer publizistischer Tragweite, die nicht dem RTVG unterstehen).
Für die Abgeltung des gemeinsamen Tarifs GT S kontaktieren Sie bitte die SUISA, da sie auch Inkassostelle für die SWISSPERFORM ist.
Bei der Verwendung aller übrigen Filmwerke kontaktieren Sie als erste Anlaufstelle die Suissimage.
beschaller
Beschaller sind gewerbliche Anbieter von Hintergrundmusik (Ambient- oder Instoremusik). Sie bieten ihren Kunden (Hotels, Restaurants, Modeketten etc.) eine massgeschneiderte und fortlaufend aktualisierte Musikpalette zur Beschallung von öffentlichen Räumen an. Meistens verkaufen solche Dienstleister diverse Produkte, welche sich vorwiegend in der technischen Umsetzung der Beschallung (Internet, Satellit bzw. Harddisc vor Ort) unterscheiden.
Gemäss Art. 36 URG haben Tonträgerproduzenten an den von ihnen produzierten Tonaufnahmen das exklusive Recht des Vervielfältigens (Überspielens, Kopierens) auf ein Speichermedium. Die Audion kann den Beschallern das Überspielrecht von Musiktiteln für die Schweiz aus dem Repertoire ihrer Lizenzgeber einräumen. Dies betrifft namentlilch auch das Überspielen auf Streamingserver und Master-Harddiscs. Für die Kostenberechnung ist der Gesamtbetriebsumsatz bzw. der mit der Dienstleistung zusammenhängende Musiklizenzumsatz massgegebend.
Vom Überspielrecht zu unterscheiden ist das Recht zur öffentlichen Aufführung der Musik, welches gegenüber der Verwertungsgesellschaft SUISA tariflich abzugelten ist.
Möchten Sie eine Beschallungsdienstleistung im Markt anbieten? Dann ist Audion ihr richtiger Ansprechpartner.
überspieler
Ihr Verein, ihre Institution oder ihre Firma plant die Herstellung von CDs, die nicht für den Verkauf bestimmt sind. Dazu benötigen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber (Label, welches den original Tonträger produziert hat).
Unter gewissen Bedingungen können wir Ihnen diese Kopierrechte für das Repertoire unserer Mitglieder einräumen.
Bitte beschreiben Sie Ihr Projekt und senden Sie uns die Excel-Liste im Anhang zur Abklärung des gewünschten Repertoires zu.
hörproben
Hörproben sind auf Abruf verfügbare Auszüge von Musikaufnahmen, welche maximal 30 Sekunden (bei Klassik-Repertoire 60 Sekunden) einer Aufnahme wiedergeben. Falls Sie bspw. eine Webseite betreiben und Hörproben zur Verfügung stellen möchten, können Sie hierfür eine Lizenz bei der Audion beantragen.
in Kooperation mit
image-video
Videos mit Musik wecken Emotionen und verschaffen Ihrem Unternehmen grosse Aufmerksamkeit. Bei der Veröffentlichung von Videos mit Musik im Internet möchten wir Sie mit einer einfachen Lösung rechtlich unterstützen. Im Auftrag der MusikerInnen und Musiklabels vergibt die SUISA und die Audion GmbH Bewilligungen gegen eine faire Vergütung. Diese Vergütung verteilt die SUISA und die Audion an die Rechteinhaber, insbesondere an die MusikerInnen und Labels.
Damit Sie Videos mit Musik auf Ihren Websites und/oder Social Media verwenden können, bieten wir Ihnen folgende Pauschallösung an: Gegen eine jährliche Vergütung von CHF 344.00 erhalten Sie sowohl die Rechte der Urheber von Musik sowie die der Produzenten/Labels. Dank diesem Pauschalbetrag können Sie so viele Videos mit Musik auf Ihren Webauftritten verwenden, wie Sie möchten. Dieses Angebot ermöglicht Ihnen den einfachen Erwerb von Musikrechten, der gesetzlich festgeschrieben ist.
Die Lizenzbedingungen finden Sie hier.
podcast
Podcast sind ist eine Serie von meist abonnierbaren Mediendateien (Audio/Video) über das Internet. Podcasts weisen gegenüber konventionellen Radio- oder TV-Sendungen einen entscheidenden Vorteil auf: Der User kann selbst entscheiden, wann und wo er den Podcast hören oder sehen möchte. Ebenso wie bei herkömmlichen Fernseh- und Hörfunkprogrammen, so sind auch bei der Nutzung von Musik in Podcasts im Vorfeld bestimmte Nutzungsrechte zu erwerben. Falls Sie einen musikalischen Podcast lancieren möchten, sind sie bei uns an der richtigen Stelle.
lizenzanfrage
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Audion GmbH
Geschäftsführer Philipp Truniger
Berninastrasse 53
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